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Corona-Pandemie: Fragen und Antworten

28.04.2020

Durch die Corona-Pandemie haben sich Alltag und Arbeitsleben verändert. Viele Regelungen wurden erneuert, Hilfen für Betroffene auf den Weg gebracht. Die Informationen der unterschiedlichen Stellen sind hier gebündelt und verlinkt. Es finden sich Fragen und Antworten für Erkrankte, Beschäftigte, Auszubildende, Studierende, Unternehmen und Selbstständige und für Reisende.

 

Was kann ich tun, wenn ich Sorgen habe, mich infiziert zu haben?

  • Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt.
  • Sie können sich ebenso an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Der ist erreichbar unter 116 117.
  • Das Kreisgesundheitsamt Recklinghausen hat ein Infotelefon eingerichtet: 02361 53 2626 (Mo-Fr, 8-16 Uhr, am Wochenende 10-14 Uhr)

 

Wo kann man einen Mund-Nase-Schutz erhalten?

Waltrop

Castrop-Rauxel

Recklinghausen

 

Was müssen Beschäftigte jetzt wissen?

Über arbeitsrechtliche Auswirkungen klärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf. Dort finden sich Fragen und Antworten – auch in verschiedenen Sprachen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund beantwortet ausführlich Fragen zu den Themen Corona und Arbeitsrecht, Kurzarbeit, Arbeitsschutz, Kinderbetreuung, Homeoffice, sowie Arbeitszeiten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat Fragen und Antworten rund um das Kurzarbeitergeld zusammengestellt.

Für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Empfehlungen erstellt. Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz im Betrieb hat der DGB zusammengestelt.

 

Wie geht es für Schülerinnen und Schüler weiter?

Laut dem Bund-Länder-Beschluss vom 15. April soll der Schulbetrieb schrittweise wieder aufgenommen werden. Die Regelungen für NRW finden sich auf der Seite des Ministeriums für Schule und Bildung.

 

Was gilt jetzt für Auszubildende?

Inwieweit die Corona-Pandemie den weiteren Verlauf der Ausbildung beeinflusst, beantwortet die DGB-Jugend.

BAföG-geförderte Azubis können sich hier über aktuelle Regelungen zum Ausbildungs-BAföG informieren.

 

Worauf müssen Studierende achten?

Welche Regelungen jetzt für das Studium und den Nebenjob gelten, beantwortet der DGB. Außerdem hat der DGB eine Online-Studienberatung eingerichtet.

Informationen für BAföG-Geförderte stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung bereit. Das BAföG wird weiterhin ausgezahlt. Bedingung ist, dass die BAföG-Geförderten an Online-Angeboten ihrer Studiengänge teilnehmen. Ebenso wird das BAföG weiter ausgezahlt, wenn sich durch eine coronabedingt verschobene Prüfung die Regelstudienzeit nach hinten verschiebt. Die Regelungen im Detail finden sich hier.

Studierende der Medizin und der Pflegewissenschaften, die während der Corona-Krise in Krankenhäusern arbeiten, wird das dort erwirtschaftete Gehalt nicht mit dem BAföG verrechnet. Informationen dazu finden sich hier.

 

Was gilt für Unternehmen und Selbstständige?

Informationen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereit.

Um sicher durch die Krise zu kommen, haben Bund und Länder Hilfen für Unternehmen und Selbstständige auf den Weg gebracht. Die Landesregierung NRW hat alle Unterstützungsleistungen aufgelistet. Einige dieser Hilfen sind hier dargestellt:

  • Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige können seit dem 27. März beantragt werden. Bund und Land stellen für drei Monate einen Zuschuss (kein Kredit) bereit. Dieser wird bei der Steuererklärung im nächsten Jahr als Gewinneinnahme angegeben. Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro. 15.000 Euro erhalten Unternehmen mit 6-10 Beschäftigten. Und Unternehmen mit 11-50 Beschäftigten erhalten bis zu 25.000 Euro.
  • Kurzarbeitergeld zu beantragen, wurde erleichtert. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Außerdem ist der Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zu 12 Monate möglich. Hinweise zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes gibt es hier.
  • Die Beantragung von Steuerstundungen sowie Herabsetzung von Vorauszahlungen ist unkompliziert möglich. Auch Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden. Dafür kann man sich an die entsprechende Krankenkasse bzw. den Sozialversicherungsträger wenden. Das Antragsformulare gibt es hier.
  • Mit dem KfW-Schnellkredit 2020 werden kleinere und mittlere Betriebe mit raschen Liquiditätshilfen unterstützt. Das Darlehen beläuft sich auf eine Höhe von drei Monatsumsätzen pro Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro und einer 100-prozentigen Haftungsfreistellung. Das Kreditvolumen beträgt dabei maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von 11 bis 49 Beschäftigten. Bei einem Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten beträgt das Kreditvolumen 800.000 Euro.
  • Einen „Universalkredit“ bietet die Landesregierung über die Bürgschaftsbank NRW an. Dieser ist an Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 500 Millionen Euro gerichtet sowie an Gründende und Freiberufler*innen.
  • Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe entschädigt in Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz greift. Das gilt beispielsweise bei Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne oder einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot.

 

Wie funktioniert das neue Kurzarbeitergeld?

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten folgende erleichterte Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG):

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Geht ein Unternehmen in Kurzarbeit, gibt es kein Kündigungsverbot. Kündigungen sind unter erschwerten Bedingungen weiterhin möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

 

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

  • Alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten haben Anspruch auf KUG. Dazu zählen auch Leiharbeitnehmer*innen und ausländische Beschäftigte.
  • Flexible Arbeitnehmende (Studis, Minijobber*innen) haben Anspruch auf Lohnfortzahlungen und Weiterbeschäftigung, nicht auf Kurzarbeitergeld.
  • Auszubildende sind vom KUG ausgenommen, da es sich bei ihrer Bezahlung nicht um einen Arbeitslohn handelt. Die Ausbildungsvergütung ist eine Unterstützung im Rahmen der Ausbildung. Sollte der Betrieb durch Corona geschlossen werden, könnten Azubis auch unter die Kurzarbeiterregelung fallen. Die Ausbildungsvergütung muss dann für mindestens 6 Wochen vollumfänglich weiter gezahlt werden. Weitere Informationen finden sich hier.
  • Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Für diese muss der Arbeitgebende weiter aufkommen.
  • Ausländische Arbeitnehmende haben ein Recht auf KUG, wenn sie zuvor sozialversicherungspflichtig bei einem gewerblichen Arbeitgebenden beschäftigt sind. Dazu zählen auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen.

 

Was müssen Reisende jetzt beachten?

Von Reisen wird weiterhin abgeraten. Dazu zählen auch Besuche von Verwandten oder Tagesausflüge. Übernachtungen innerhalb Deutschlands sind nach wie vor nur zu notwendigen Zwecken erlaubt, nicht wenn es Urlaubsaufenthalte sind. Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt weiterhin.

Der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleibt genauso wie der grenzüberschreitende Warenverkehr gewährleistet. Pendler sollen entsprechende Nachweise des Arbeitgebers mitführen, aus denen sich die Notwendigkeit des berufsbedingten Grenzübertritts ergibt.

Auch gibt es keine Einreisebeschränkungen für Gesundheits- und Pflegekräfte aus dem EU-Ausland, zum Beispiel aus Polen, die in Deutschland in Privathaushalten beschäftigt sind. Sie solllten geeignete Unterlagen wie einen Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen oder eine Grenzgängerkarte mitführen.